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715 23 313 / 120

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. Mai 2024 (715 23 313 / 120)

Basel-Landschaft · 2024-05-23 · Deutsch BL

Vorliegen eines Befreiungsgrunds gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG verneint, da den rückwirkend ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen kein Beweiswert zukommt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. Mai 2024 (715 23 313 / 120) Arbeitslosenversicherung Vorliegen eines Befreiungsgrunds gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG verneint, da den rückwirkend ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen kein Beweiswert zukommt. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch François Schmid, Rechtsanwalt, Schmid & Hermann Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Die 1969 geborene A. arbeitete zuletzt vom 1. August 1989 bis 31. Mai 1994 als Sachbearbeiterin in einem Vollzeitpensum bei der B. AG in X. . Das Arbeitsverhältnis löste sie infolge der Geburt ihres dritten Kinds am 2. Juni 1994 auf. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 5. Mai 2004 und am 26. Juli 2005 gebar sie zwei weitere Kinder. Aufgrund verschiedener somatischer Beschwerden ersuchte die Versicherte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) am 21. März 2023 um Ausrichtung von IV-Leistungen. Über einen allfälligen Leistungsanspruch der Versicherten hat die IV-Stelle Basel-Landschaft bis anhin nicht entschieden. B. Am 9. Juni 2023 erhob die Versicherte im Rahmen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 9. Mai 2023. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung der Versicherten wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab 9. Mai 2023 ab. Dagegen reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt François Schmid, am 25. Juli 2023 Einsprache ein und machte geltend, dass sie während der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Mai 2021 bis 8. Mai 2023 vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2023 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb aus gesundheitlichen Gründen keiner beitragspflichtigen Arbeitstätigkeit habe nachgehen können. Dabei verwies die auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. C. , FMH Oto-Rhino-Laryngologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Juli 2023. Am 4. Juli 2023 reichte sie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. D. , FMH Allgemeine Innere Medizin, ein, mit welchen für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 30. Juni 2023 jeweils eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Mit Entscheid vom 8. September 2023 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit unbestrittenermassen keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse genügten als Nachweis für einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nicht. Bei den ärztlichen Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit handle es sich um keine echtzeitlichen Arztzeugnisse, welche genaue Angaben machten, wie lange die jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten der Versicherten gedauert hätten. Die Anspruchsberechtigung sei deshalb wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu verneinen. C. Gegen den Entscheid vom 8. September 2023 liess die Versicherte durch ihren Rechts-vertreter am 10. Oktober 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erheben. Es wurde beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Arbeitslosenkasse anzuweisen, der Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache an die Arbeitslosenkasse zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen, um anschliessend neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Arbeitslosenkasse nicht substantiiert dargelegt habe, weshalb die beigebrachten Arztzeugnisse, insbesondere dasjenige von Dr. C. vom 5. Juli 2023, nicht genügend seien. Sie führe auch nicht auf, welche Nachweise hätten beigebracht werden sollen, um die Arbeitsunfähigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu beweisen. Im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen wäre sie verpflichtet gewesen, bei Dr. C. ergänzende Auskünfte einzuholen oder anderweitige Abklärungen zu tätigen, zumal die Versicherte an verschiedenen somatischen Beeinträchtigungen und an einer psychischen Erkrankung leide, was den mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen sei. Unter Verweis auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. D. vom 4. und 11. Juli 2023 sowie 2. August 2023 wurde weiter geltend gemacht, dass die Versicherte seit 1. Mai 2023 durchgehend bis 31. August 2023 zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Da sie bereit sei, einer Erwerbsarbeit in diesem Umfang nachzugehen, habe die Arbeitslosenversicherung im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht gegenüber der IV die volle Arbeitslosenentschädigung zu erbringen. D. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass für den Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs.1 lit. b AVIG eine ärztliche Bescheinigung vorliegen müsse, welche aufzeige, dass zwischen der Verhinderung an der Ausübung einer unselbstständigen Arbeitstätigkeit und der fehlenden Beitragszeit ein Kausalzusammenhang gegeben sei. Ein solcher Nachweis liege hier nicht vor. Ausserdem habe sie sich mehrmals mit der vorliegenden Aktenlage auseinandergesetzt, weshalb dem Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung jegliche Grundlage fehle. E. Am 11. Januar 2024 wurde der Fall dem Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantongericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend ist die Versicherte ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nachgekommen, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch seine sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenversicherung erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Mai 2021 bis 8. Mai 2023 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist, ob ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorliegt. Die anderen in Art. 14 AVIG genannten Befreiungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht relevant, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird. 3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten. Auch sind nur Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die beim Eintritt des Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Juli 2023, B188). Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2 und E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Dies bedeutet, dass beim Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen muss. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. (BGE 121 V 336 E. b). Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 130 V 229 E. 1.2.3 und 126 V 384 E. 2b und E. 2c/cc; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017, 8C_116/2017, E. 4.2). Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes "Krankheit" bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post (vgl. Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 79). 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum –- auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden –Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_167/2009, E. 3.1) 4.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte an degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, einer Refluxerkrankung, einer Stuma uninodosa (Schilddrüsenvergrösserung) rechts, multiplen Schildrüsenzysten, einer kleinen axialen Hiatusgleithernie, einer hyperintensiven Herzkrankheit, einer Dyslipidämie, einer leichten Lebersteatose, einer Adipositas permagna, einer komplexen Deszensus-Problematik (= Verlagerung bzw. Absenkung anatomischer Strukturen nach kaudal in Richtung der Schwerkraft), einem Asthma bronchiale, einer fibrozystischen Mastopathie, einem Lichen sclerosus (= chronische Hautkrankheit im äusseren Intimbereich) und einem Status nach Fussfraktur links leidet (vgl. Berichte des Kantonsspitals H. vom 25. Oktober 2022 und 7. Dezember 2022, des Spitals F. vom 30. Januar 2023, histologischer Laborbericht der E. AG vom 17. April 2023, Medikamenten- und Diagnoseliste von Dr. C. vom 24. Januar 2023, MRT-Befund vom 28. November 2022 und CT-Befund vom 9. August 2021). Im Oktober 2022 wurde sie im Spital F. wegen einer Koronasklerose behandelt (vgl. Bericht vom 31. Januar 2023), welche seither medikamentös behandelt wird. Ausserdem geht aus der Diagnoseliste von Dr. C. hervor, dass ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, eine Binge-Eating-Störung sowie eine Störung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) besteht. Eine psychiatrische Abklärung fand in der Klinik I. statt. Die behandelnde Ärzteschaft diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode, einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und eine nicht näher bezeichnete Essstörung (vgl. Bericht vom 3. März 2022). Ab dem 9. März 2023 stand die Versicherte in ambulanter Behandlung in der G. (vgl. Berichte vom 6. April 2023 und 12. Juni 2023). Als Diagnosen wurden zwischenzeitlich eine mittelgradige depressive Episode, ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen und narzisstischen Zügen, fremdanamnestisch eine Agoraphobie mit Panikstörung seit Jahren, eine nicht näher bezeichnete Essstörung sowie psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) festgehalten. Für die hier massgebende Beitragszeit vom 9. Mai 2021 bis 8. Mai 2023 bescheinigte zunächst einzig Dr. C. am 5. Juli 2023 retrospektiv von Mai 2021 bis April 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Er wies darauf hin, dass die Versicherte einen Arbeitsversuch im Dezember 2021 innert einer Woche habe abbrechen müssen. Mit Ausnahme eines Attests im Juli 2021 infolge Wohnungsumzugs habe er nach dem Arbeitsversuch keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr ausgestellt. Danach schrieb Dr. D. die Versicherte mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 4. und 11. Juli 2023 sowie vom 2. August 2023 für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis 31. August 2023 zu 80 % arbeitsunfähig. 4.2 In Würdigung der vorliegenden medizinischen Berichte ist festzustellen, dass lediglich Dr. C. und Dr. D. während der hier massgebenden Beitragszeit vom 9. Mai 2021 bis 8. Mai 2023 eine 100%ige bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Dabei handelt es sich um im Nachhinein festgestellte Arbeitsunfähigkeiten, ohne nähere Angaben über die Art der gesundheitlichen Einschränkung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu machen. Weil diese Arztzeugnisse keine Begründung aufweisen, qualifiziert das Bundesgericht diese nur als eine Parteibehauptung ohne absoluten Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2005, 4P.101/2005, E. 6). Ihr Beweiswert unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht kann sich über den ärztlichen Befund des Arztzeugnisses hinwegsetzen, wenn aus den Umständen zu schliessen ist, dass eine effektive Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden hat (vgl. Roland Müller , Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2010, S. 169). Bei rückwirkenden Arztzeugnissen ist zudem zu beachten, dass die Ärztin oder der Arzt nur mit eingeschränkter Sicherheit beurteilen kann, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bereits vor dem Ausstellen des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vorgelegen hat; ihre Glaubwürdigkeit kann daher im Vergleich zu echtzeitlichen Arztzeugnissen eingeschränkt sein. Sie sind jedoch nicht prinzipiell ungültig, sofern daraus hervorgeht, dass sie sich auf eine fundierte Anamnese sowie Untersuchung stützen und keine übermässige Rückwirkung vorliegt (vgl. Wenger Maria , Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung, Schutz vor Lohnausfällen nach Privatrecht, Bundespersonalrecht, Personalrecht Basel-Landschaft und Basel-Stadt, Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 42). Zweifel an rückwirkenden Arztzeugnissen sind dann angebracht, wenn weitere Umstände vorliegen, welche für sich alleine schon die behauptete Arbeitsunfähigkeit fraglich erscheinen lassen. (vgl. Müller , a.a.O., S. 172). 4.3 Für die vorliegende Streitfrage ist das Arztzeugnis von Dr. C. von massgebender Bedeutung, bescheinigt er doch praktisch für die ganze hier in Frage stehende Beitragszeit vom 9. Mai 2021 bis 8. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (= Mai 2021 bis April 2023). Da für eine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung mindestens zwölf Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bestanden haben muss, ist auf das für die vorliegende Streitfrage in Betracht kommende Arztzeugnis von Dr. D. vom 7. Juni 2023, welches im Rahmen der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich für die Zeit vom 1. bis 8. Mai 2023 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, nicht entscheidrelevant. Da die übrigen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für einen Zeitraum ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgestellt worden sind, wird an dieser Stelle darauf verzichtet, auf deren Beweiskraft näher einzugehen. Beim von Dr. C. ausgestellten Arztzeugnis vom 5. Juli 2023 fällt auf, dass zwischen dem Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit per 1. Mai 2021 und der Ausstellung des entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisses mehr als zwei Jahre liegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte – zumindest seit März 2022 – immer wieder in Behandlung bei Dr. C. gestanden hat (vgl. IV-Anmeldung vom 21. März 2022). Damit liegt dem Arztzeugnis eine längere Krankheitsgeschichte der Versicherten zugrunde, weshalb ihm trotz der langen Rückwirkungsdauer nicht schon allein deswegen eine eingeschränkte Beweiskraft zukommt. Dennoch führt eine gesamthafte Betrachtung der vorliegenden Umstände dazu, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versicherte während der in Frage stehenden Beitragszeit vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. So hat sie im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Juni 2023 ausgeführt, dass sie in der Lage sei, im Rahmen eines 50%-Pensums zu arbeiten. Die Frage, ob sie insgesamt mehr als zwölf Monate wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, hat sie bejaht. Auf Nachfrage der Arbeitslosenkasse vom 9. Juni 2023 hat sie die Frage, was sie in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis 8. Mai 2023 genau gemacht habe, mit "Ferien" beantwortet (vgl. Antwortschreiben vom 19. Juni 2023). In ihrem Schreiben vom 25. Juni 2023 hat sie sodann angegeben, dass sei seit 1994 infolge Mutterschaft und Krankheit nicht mehr gearbeitet habe. Sie habe bisher und so auch während der Beitragszeit trotz Stellensuche keine "passende" 50%-Arbeitsstelle finden können. Möglicherweise seien die erfolglosen Stellenbemühungen auf ihre Krankheit zurückzuführen. Ihre Ausführungen machen deutlich, dass sie sich trotz ihrer seit Jahren bestehenden Erkrankungen zu 50 % arbeitsfähig betrachtet hat und auch bereit gewesen ist, eine Arbeit in diesem Umfang auszuüben. Dass sie zu 100 % arbeitsunfähig war, hat sie erstmals in der Einsprache vom 25. Juli 2023 gegen die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 3. Juli 2023 geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde abstellt, da in beweismässiger Hinsicht die ersten, intuitiven Angaben einer versicherten Person regelmässig als glaubhafter einzustufen sind als im Nachgang dazu gemachte, allenfalls gar widersprechende Aussagen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sein können (BGE 121 V 45 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 8C_741/2014, E. 4.2). Aufgrund der Angaben der Versicherten ist es unwahrscheinlich, dass sie während der Beitragszeit vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der damalige Arzt auf Wunsch der Versicherten rückwirkend anstelle einer teilweisen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Solche Arztzeugnisse werden als Gefälligkeitszeugnisse bezeichnet und sind deshalb nicht beweisbildend (vgl. Müller Roland /VON Graffenried Caroline , Unterschiede zwischen privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Anstellung, in: recht 2011, S. 166). Da die verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % in genügendem Masse verwertbar gewesen ist, kann sie von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit werden (vgl. Erwägung 3.1). 4.4 Daran ändert auch der Einwand der Versicherten nichts, wonach der damalige Hausarzt keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe, weil sie keiner Erwerbsarbeit nachgegangen sei und deshalb kein Anlass bestanden habe, während der Beitragszeit Arbeitsunfähigkeiten zu bescheinigen. Dieses Argument leuchtet zwar ein, es sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Versicherte während der Beitragszeit vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Da sie sich während dieser Zeit gemäss ihren Ausführungen um eine 50%-Arbeitsstelle bemüht hat, ist vielmehr anzunehmen, dass damals eine Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Es ist nicht zu erwarten, dass weitere Erkundigungen bei Dr. C. oder anderweitige Abklärungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten während der Beitragszeit am Ergebnis etwas ändern würden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Denn es wird dem damaligen Hausarzt oder anderen medizinischen Fachpersonen kaum möglich sein, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten rückwirkend über mehrere Jahre zuverlässig beurteilen zu können. Unter diesen Umständen hat die Arbeitslosenkasse zu Recht, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen, auf weitere Abklärungen verzichtet und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C. als nicht beweiskräftig beurteilen dürfen. Demgemäss ist mangels Vorliegens eines Befreiungsgrundes infolge Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG die Beitragszeit vom 9. Mai 2021 bis 8. Mai 2023 nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.